Zuwendungsnachweis

Kaum zu glauben, aber wahr! Das Bundesfinanzministerium hatte im Einklang mit den obersten Finanzbehörden der Länder bereits im Jahr 2015 die Regeln für die steuerliche Anerkennung von Spenden vereinfacht, um die Spendenbereitschaft zu erhöhen und Hilfsorganisationen zu entlasten.

„Zur Vermeidung von Kosten bei gemeinnützigen Organisationen hat der Gesetzgeber daher eine Vereinfachungsregelung (§ 50 Abs. II EStDV) geschaffen, wonach zur steuerlichen Geltendmachung einer Spende bis zur Höhe von 200,00 EUR der Zahlbeleg ausreicht (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung (Kontoauszug oder Onlineausdruck)).“

Im Jahr 2021 ist dies noch einmal angepasst worden:

„Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden […]

  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),“

Quelle:  Bundesfinanzministerium  (Danke für den Hinweis,  Brandon!)

Damit wir Ihre Spende möglichst zu 100 % den uns anvertrauten Schützlingen/Projekten zukommen lassen können, bitten wir Sie höflich, von dieser Regelung Gebrauch zu machen und bei Spenden bis zu 300,00 EUR diese einfach mit Ihrem Zahlbeleg dem Finanzamt nachzuweisen – zum Beispiel mit dem Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung ist nicht erforderlich.

Spender:innen mit Zuwendungen über die EUR 300,- hinaus erhalten i.d.R. automatisch eine Spendenbescheinigung zum Jahresende. Abhängig von Art und Form der Spendenübermittlung kommt diese entweder von Betterplace/Good direkt oder – bei Nutzung von PayPal oder Banküberweisung mit ausdrücklicher Anforderung und Übermittlung der Mail-/Postadresse im Verwendungszweck – von uns.