Obwohl Berichte wie dieser seit Jahren in beinahe regelmäßigen Abständen durch die internationale Presse gehen, fallen immer noch hunderte, wenn nicht tausende wohlmeinende Tierfreunde auf die unseriösen Machenschaften geldgieriger Tierhändler herein. Die Folgen:
- enttäuschte Gesichter, wenn das ausgesuchte, „gerettete“ Tier am vereinbarten Termin nicht kommt, weil der Transport von der Polizei gestoppt wurde
- Tierarzt-, Unterbringungs- und Auslösekosten, wenn das Tier nach der Beschlagnahme doch noch zum neuen Besitzer soll. Dies kann übrigens nicht nur auf dem Transport, sondern auch noch Tage/Wochen nach Ankunft geschehen, wenn das zuständige Veterinäramt Herrchen und Frauchen einen Besuch abstattet und das neue Tier den strengen Auflagen nicht genügt
- Bußgelder (je nach Bundesland) für den in den Papieren stehenden Empfänger, wenn dort nicht der einführende Verein benannt ist
- mehrere Tage/Wochen im Tierheim für das „gerettete“ Tier
- weitere finanzielle Unterstützung für kriminelle Kellerzüchter, so genannte Puppy Mills, deren Hintermänner/frauen und deren Transporteure
- Erschwerung der gesetzlichen Bedingungen für neue, wohlmeinende Tierschützer und Organisationen
Worauf sollte man achten, wenn man Tiere aus dem (EU-)Ausland adoptieren will?
Das Wichtigste ist die Wahl der Organisation oder des Vereins. Nur wenn dieser den „großen 11er“, also die „Erlaubnis nach § 11, Abs. 1, Nr. 5 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) besitzt, darf man davon ausgehen, dass sowohl die Vereinsverantwortlichen, als auch deren Kooperationspartner (Auslands-Orga, Transporteur sowie alle Pflegestellen) von den Behörden geprüft und als „tauglich“ beurteilt wurden. (ACHTUNG: Diese Prüfung hat nichts mit dem „kleinen 11er“, also der Sachkundeprüfung nach § 11, Absatz 3 des Landeshundegesetzes, LHundG, – auch 40/20-Prüfung genannt – zu tun!) Diese Erlaubnis sollte man sich vorher zeigen lassen. Und so sieht sie in unserem Bezirk aus:
Wenn der Verein dazu noch für die Anmeldung der Tiere so genannte TRACES (Trade Control and Expert System) verwendet, also dafür zugelassen ist, zeugt dies von besonderem Vertrauen, das das jeweilige erteilende Veterinäramt in das verantwortungsvolle Handeln des Vereins setzt. Durch dieses System wird jeder Auslandstransport allen involvierten Parteien und Behörden in Echtzeit angezeigt und kontrollierbar gemacht. Die gut gemeinten „Flug-Patenschaften“ hingegen sind rein rechtlich gesehen illegale Einfuhren, die den Flug-Paten im worst case etliche tausend Euro für Nachuntersuchungen, -impfungen (s.u.) und Unterbringung in Tierheim/Pension kosten können.
Eine Eintragung als gemeinnütziger Verein in die Vereinsregisterrolle des zuständigen Amtsgerichtes zeugt davon, dass hier ohne Gewinnerzielung und rein zur Kostendeckung gearbeitet wird. Eintragungen können z.B. beim Handelsregister (siehe auch Linksammlung „Recht und Ordnung“ auf dieser Seite hier) eingesehen werden. Die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit wird dem Verein vom zuständigen Finanzamt für einen befristeten Zeitraum aus- und zugestellt. Ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht sollte also einen gültigen Bescheid vorweisen können. Ein Beispiel dafür hier:
Idealerweise lässt man sich vor dem Transport noch eine Kopie des ausgefüllten EU-Heimtierausweises zukommen, und gleicht die dort vermerkten Impfungen mit den Erfordernissen des jeweiligen Veterinäramtes ab. Die Gesetzeslage ändert sich oft und länderabhängig, so dass man nicht mehr einheitlich davon ausgehen kann, dass für eine Einfuhr nach Deutschland lediglich die Tollwut-Impfung (Abschnitt IV. im Ausweis), erforderlich ist.
Apropos Tollwut-Impfung: die letzte darf nicht länger als 12 oder 36 Monate (diese Gültigkeitsdauer ist abhängig vom Impfstoff und auch im Pass eingetragen) zurückliegen. Handelt es sich dabei um eine Erstimpfung (und als solche zählt auch eine Wiederholungsimpfung, wenn der Gültigkeitszeitraum der letzten Impfung überschritten wurde), muss diese mindestens drei Wochen zurückliegen. Außerdem ist die Tollwut-Impfung nur amtlich gültig, wenn das Tier bei deren Verabreichung mindestens 12 Wochen alt war. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Kennzeichnung des Tieres durch einen Transponder-Chip vor der Impfung bzw. zeitgleich erfolgt ist, damit es zum Zeitpunkt der Impfung zweifelsfrei identifizierbar ist.
Durch die Vielzahl an Staupefällen in den osteuropäischen Staaten kann man nur zu einer fünf- bzw. siebenfachen Impfung raten. Diese umfasst – sachgerecht durchgeführt – einen umfassenden Schutz gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose und Parainfluenza (eine Form des Zwingerhustens). Sachgerecht heißt im Regelfall: bei Welpen zwischen der fünften und siebten Lebenswoche plus einen weiteren Durchgang vier Wochen später. Fünf Tage vor der ersten Impfung sollte eine Entwurmung stattfinden, um den Hund parasitenfrei und gesund zu halten. Kommt der Hund aus einer staatlichen Tötung oder einem Shelter mit mehr als 20 Hunden, so ist von vielen TÄ wegen des erhöhten Infektionsrisikos eine andere Vorgehensweise empfohlen: 5. Woche Staupe & Parvo, 7. UND 9. Woche 5fach, 12. Woche 5fach & Tollwut. Bei normalem Infektionsdruck reicht die 5fach-Impfung in der achten Woche plus Nachimpfung in der zwölften aus. Zu diesen Angaben sicherheitshalber immer noch einmal den TA und/oder das VetAmt befragen!
Sind alle diese Maßnahmen und Impfungen ordnungsgemäß durchgeführt, muss letztlich noch eine „Bescheinigung der Reisefähigkeit“ höchstens zwei Tage vor Transportbeginn vom zuständigen Tierarzt im Ausreiseland abgestempelt werden.
Dies alles ist nicht leicht zu prüfen – das VetAmt wird es mithin jedoch tun. Man kann davon ausgehen, dass durch die Verschärfungen der Gesetzeslage und die erhöhte Aufmerksamkeit durch die Medien der Druck auf die Behörden weiter ansteigt. Dieser Druck wird sich ab dem 1. August 2014 bei vielen Vereinen und Organisationen bemerkbar gemacht haben, da bis zu diesem Stichtag in der Auslandsarbeit alte Bescheinigungen durch neue Genehmigungen ersetzt werden. In der Hoffnung, dass dadurch zumindest den inländischen Kooperationspartnern ausländischer Hundehändler die Arbeit erschwert wird.
Zum Thema „Adoption aus dem nicht-europäischen Ausland“ berät auch gern das nächste Veterinäramt…
Zum Schluss noch mal das Wichtigste ‚in a nutshell‘:
12 Dinge an denen man einen seriösen Tierschutzverein erkennt
- „Saubere“ Tierschutzvereine haben eine/mehrere § 11 Genehmigungen,
- eine Anfrage ans Veterinäramt ergibt keine Sperrvermerke.
- Seine Transporte sind im TRACE-System (TRACES) gelistet,
- und seine Transporteure & Fahrzeuge haben alle Lizenzen.
- Die Übergabe der Tiere findet ausschließlich in gesicherter Umgebung statt
- und die Tiere werden ebenfalls doppelt gesichert übergeben.
- Der Verein arbeitet mit Pflegestellen,
- d.h. er macht keine Direkt-Adoptionen.
- Der Verein besteht auf Vor- und Nachkontrollen,
- und er bietet eine Trainer-Begleitung an.
- gewährleistet Betreuung auch nach der Adoption und
- verpflichtet sich vertraglich, das Tier bei Problemen zurückzunehmen.
Thematisch verwandt und mit weiteren wichtigen Tipps versehen ist auch unser Artikel „Worauf sollte man/frau achten, wenn man den Tierschutz unterstützen will?“
2 Gedanken zu „Legaler Auslandstierschutz: Mission impossible?“